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Datenschutz & Recht

LDSG, DSGVO und Schuldatenschutz: Darf ich als Lehrkraft eine Elternsprechtag-App nutzen?

Viele Lehrkräfte würden den Elternsprechtag gern digital organisieren — und scheuen dennoch den ersten Schritt, weil sie unsicher sind, ob ein externes Tool überhaupt datenschutzkonform ist. Berechtigte Frage. Die Antwort ist: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Artikel erklärt, was DSGVO, LDSG und Schuldatenschutz konkret für Sie bedeuten.

1. Die wichtigste Klarstellung: Sie sind nicht der Verantwortliche

Im Datenschutzrecht ist der Verantwortliche derjenige, der über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Bei einer staatlichen Schule ist das nicht die einzelne Lehrkraft, sondern die Schule als Institution — vertreten durch die Schulleitung.

Das klingt nach einer Feinheit, hat aber praktische Konsequenzen: Wenn Sie als Lehrkraft ein digitales Tool einsetzen, handeln Sie im Auftrag der Schule. Die Schule trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung. Und die Schule — nicht Sie persönlich — muss sicherstellen, dass das eingesetzte Tool die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Kurzfassung: Sie als Lehrkraft müssen kein Datenschutzexperte sein. Sie müssen aber sicherstellen, dass die Schulleitung informiert ist und das Tool offiziell freigegeben wurde.

2. Was ist das LDSG — und warum gilt es für Schulen?

Die DSGVO gilt europaweit, lässt aber Spielraum für nationale Gesetze. In Deutschland hat jedes Bundesland ein Landesdatenschutzgesetz (LDSG), das speziell für öffentliche Stellen gilt — und öffentliche Schulen sind öffentliche Stellen.

Das LDSG ergänzt die DSGVO und regelt unter anderem:

  • Welche externen Dienstleister Schulen einsetzen dürfen
  • Ob und wie ein Schulbeauftragter für Datenschutz eingebunden werden muss
  • Wie Eltern über die Datenverarbeitung informiert werden müssen
  • Welche Genehmigungsverfahren für neue digitale Tools nötig sind

3. Was bedeutet das konkret — nach Bundesland?

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Hier ein Überblick über die wichtigsten:

BayernBayDSG

Besonders restriktiv. Schulen sollten bevorzugt Dienste des Freistaats nutzen. Externe Cloud-Dienste sind grundsätzlich zulässig, wenn ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vorliegt und Daten in der EU verarbeitet werden. Empfehlung: Schulleitung und Datenschutzbeauftragten des Schulamts einbinden.

NRWDSG NRW

Neue digitale Tools benötigen häufig einen Beschluss der Schulkonferenz oder zumindest die Zustimmung der Schulleitung. Der Schuldatenschutzbeauftragte (sofern vorhanden) sollte informiert werden. AVV mit dem Anbieter erforderlich.

Baden-WürttembergLDSG BW

Schule muss sicherstellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich in der EU verarbeitet werden. Externe Dienste mit US-Anbindung müssen dokumentiert und mit Schulleitung abgestimmt sein.

NiedersachsenNDSG

Datenschutzbeauftragter der Schule oder des Schulträgers sollte zustimmen. Eltern müssen über neue digitale Tools informiert werden. AVV mit dem Anbieter ist Pflicht.

Alle übrigen LänderJeweiliges LDSG

Das Grundprinzip gilt überall: Schulleitung informieren, AVV mit dem Anbieter abschließen, Eltern informieren. Die konkreten Verfahren variieren — im Zweifel den Datenschutzbeauftragten des Schulträgers fragen.

4. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) — was ist das und warum brauchen Sie ihn?

Wenn ein externer Dienst personenbezogene Daten im Auftrag der Schule verarbeitet, schreibt Art. 28 DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vor. Das ist kein bürokratisches Anhängsel, sondern die rechtliche Grundlage dafür, dass die Schule den Dienst überhaupt nutzen darf.

Der AVV regelt: Welche Daten werden verarbeitet? Zu welchem Zweck? Wie sind sie gesichert? Wie werden sie gelöscht? Und was passiert im Fall einer Datenpanne?

Wichtig: Der AVV wird zwischen der Schule (vertreten durch die Schulleitung) und sprechtag.app abgeschlossen — nicht zwischen der einzelnen Lehrkraft und dem Dienst. Sprechen Sie Ihre Schulleitung an und verweisen Sie auf die AVV-Anfrage über kontakt@sprechtag.app.

5. Wie erfüllt sprechtag.app die Anforderungen?

sprechtag.app wurde von Anfang an mit Blick auf den Einsatz an Schulen entwickelt. Das sind die konkreten technischen und rechtlichen Maßnahmen:

🇩🇪
Daten bleiben in der EU

Die Datenbank läuft auf AWS Frankfurt (eu-central-1). Eltern- und Lehrkraftdaten verlassen die Europäische Union nicht.

🔒
Verschlüsselung & Sicherheit

Alle Verbindungen laufen über HTTPS. Personenbezogene Buchungsdaten (Name, E-Mail, Kindname) werden zusätzlich mit AES-256-GCM verschlüsselt in der Datenbank gespeichert.

⏱️
Automatische Datenlöschung

Elterndaten (Name, E-Mail, Kindname) werden automatisch 14 Tage nach dem Sprechtag gelöscht. Keine manuelle Pflege nötig.

📋
AVV auf Anfrage

Schulen können einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Anfrage über kontakt@sprechtag.app.

🚫
Kein Tracking, keine Werbung

Keine Tracking-Cookies, kein Remarketing, keine Weitergabe von Daten an Werbenetzwerke. Eltern müssen keinen Account anlegen.

✏️
Transparenz für Eltern

Lehrkräfte können Eltern auf die Datenschutzerklärung von sprechtag.app verweisen. Diese ist öffentlich zugänglich und klar formuliert.

6. Checkliste: So gehen Sie als Lehrkraft vor

Bevor Sie sprechtag.app offiziell einsetzen, empfehlen wir diesen Ablauf:

  1. 1. Schulleitung informieren
    Erklären Sie kurz, was sprechtag.app ist und warum Sie es nutzen möchten. Verweisen Sie auf die Datenschutzerklärung unter sprechtag.app/datenschutz.
  2. 2. AVV anfragen (für die Schule)
    Bitten Sie die Schulleitung, einen AVV mit sprechtag.app abzuschließen. Kontakt: kontakt@sprechtag.app.
  3. 3. Ggf. Schulkonferenz oder Datenschutzbeauftragten einbinden
    Je nach Bundesland und internen Regelungen Ihrer Schule kann ein Beschluss oder eine kurze Freigabe nötig sein.
  4. 4. Eltern informieren
    Weisen Sie im Einladungsschreiben zum Sprechtag darauf hin, dass die Buchung über sprechtag.app erfolgt und verlinken Sie die Datenschutzerklärung.
  5. 5. Loslegen
    Sprechtag in sprechtag.app anlegen, Link teilen — fertig. Die Technik übernimmt den Rest.

7. Müssen Eltern zustimmen?

Nein — zumindest keine aktive Einwilligung per Klick. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Elterndaten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung / Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Der Elternsprechtag ist eine schulische Pflichtveranstaltung; die Terminbuchung ist notwendig, um daran teilzunehmen.

Was Sie tun müssen: Eltern informieren (Art. 13 DSGVO). Das genügt einem kurzen Hinweis in der Einladung, etwa:

Musterformulierung für die Einladung:

„Die Terminbuchung erfolgt über sprechtag.app. Dabei werden Name, E-Mail-Adresse und Kindname für die Buchungsabwicklung verarbeitet und nach Ablauf des Sprechtags automatisch gelöscht. Datenschutzerklärung: sprechtag.app/datenschutz"

Fazit

Ja, Sie dürfen als Lehrkraft sprechtag.app nutzen — wenn Sie die Schulleitung einbinden und die Schule als Institution einen AVV abschließt. Das klingt nach mehr Aufwand, als es ist: Ein kurzes Gespräch mit der Schulleitung und eine E-Mail an uns genügen in den meisten Fällen.

Sprechtag.app wurde entwickelt, damit Lehrkräfte weniger Zeit mit Organisation verbringen — und der Datenschutz dabei kein Hindernis ist, sondern von Anfang an mitgedacht wurde.

Bereit für den ersten digitalen Sprechtag?

Kostenlosen Account anlegen, Schulleitung informieren, AVV anfragen — und loslegen.

Für AVV-Anfragen: kontakt@sprechtag.app

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